Prüfungsordnung
Prüfungsordnung für den Weiterbildenden Masterstudiengang „Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 24. Juni 2008
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31.10.2006 (GV NRW, S. 474) hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf folgende Ordnung erlassen
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich und Studienabschluss
§ 2 Ziel des Weiterbildenden Studiengangs
§ 3 Zulassung zum Studium
§ 4 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 5 Inhalt, Gliederung und Dauer des weiterbildenden Studiengangs
§ 6 Studiendauer
§ 7 Prüfungsleistungen
§ 8 Studienabschluss und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 9 Masterarbeit
§ 10 Bewertung der Leistungen
§ 11 Gesamtnote
§ 12 Prüfungsverfahren
§ 13 Masterurkunde, Diploma Supplement und Transcript of Records
§ 14 Teilnahmezertifikat
§ 15 Inkrafttreten der Prüfungsordnung
§ 1 Geltungsbereich und Studienabschluss
(1) Diese Prüfungsordnung regelt den von der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf eingerichteten Weiterbildenden Masterstudiengang „Gewerblicher Rechtsschutz“. Der Studiengang wird nur zum Wintersemester angeboten.
(2) Nach erfolgreich abgeschlossenem Studium verleiht die Juristische Fakultät der Kandidatin bzw. dem Kandidaten den akademischen Grad „Master of Laws“ (LL.M.).
(3) Die Verleihung des Mastergrades setzt voraus:
a) ein ordnungsgemäßes Weiterbildungsstudium
b) die Erbringung von mindestens 60 Credit Points entsprechend dieser Prüfungsordnung.
(4) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nur an einzelnen Veranstaltungen des Weiterbildenden Studiengangs Gewerblicher Rechtsschutz erfolgreich teilgenommen haben, erhalten auf Antrag ein Teilnahmezertifikat.
§ 2 Ziel des Weiterbildenden Studiengangs
Ziel des Weiterbildenden Studiengangs ist es, Hochschulabsolventen aus dem Bereich der Rechtswissenschaft durch spezialisierte Intensivkurse auf eine Tätigkeit im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes in der Anwaltschaft, in Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten.
§ 3 Zulassung zum Studium
Zum Weiterbildenden Studiengang Gewerblicher Rechtsschutz kann nur zugelassen werden, wer die besondere studiengangsbezogene Eignung nachweist und das Zulassungsverfahren erfolgreich absolviert hat. Das Nähere regelt die Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für die organisatorische Durchführung des Weiterbildenden Studiengangs errichtet die Juristische Fakultät einen Studien- und Prüfungsausschuss „Gewerblicher Rechtsschutz“.
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei habilitierten Mitgliedern der Fakultät, die vom Fakultätsrat gewählt werden. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter bestellt. Der Studien- und Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die drei Mitglieder oder, im Falle der Verhinderung, ihre jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter anwesend sind. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder insbesondere über
- die Organisation des Lehrbetriebs in personeller und sachlicher Hinsicht im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel
- die Lehrveranstaltungsplanung
- alle Anträge, die im Rahmen des Weiterbildenden Studiengangs gestellt werden.
Der Studien- und Prüfungsausschuss kann einzelne Entscheidungen mit Ausnahme der Entscheidungen über Widersprüche auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende übertragen.
(4) Die Sitzungen des Studien- und Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(5) Der Studien- und Prüfungsausschuss kann einen Beirat bilden. Die Mitglieder des Beirats werden vom Ausschuss benannt. Ein Beiratsmitglied ist zu benennen, wenn es von zwei Mitgliedern des Ausschusses vorgeschlagen wird.
(6) Der oder die Vorsitzende des Studien- und Prüfungsausschusses bestellt für jede Studierende bzw. jeden Studierenden des Weiterbildenden Studiengangs eine Betreuerin bzw. einen Betreuer für die Masterarbeit. Zu Betreuern können die im Rahmen des Weiterbildenden Studiengangs tätigen Universitätsprofessorinnen und -professoren und Lehrbeauftragten bestellt werden.
§ 5 Inhalt, Gliederung und Dauer des Weiterbildenden Studiengangs
(1) Inhalt des Weiterbildenden Studiengangs sind die für den auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Juristen relevanten Regeln des nationalen, europäischen und internationalen Wirtschaftsrechtes. Neben wissenschaftlichen Kenntnissen vermittelt der Studiengang praxisbezogene Fähigkeiten und Methodik.
(2) Der Weiterbildende Studiengang gliedert sich in vier Module:
- Modul 1: Grundlagen I
- Modul 2: Grundlagen II
- Modul 3: Spezialisierung
- Modul 4: Vertiefung
In Modul 1 werden die allgemeinen Grundlagen des Gewerblichen Rechtsschutzes vermittelt. Modul 2 dient der Vertiefung der Grundlagen. Die Veranstaltungen des Moduls 3 ermöglichen eine Spezialisierung auf einzelnen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes. Modul 4 beinhaltet die Masterarbeit und bietet in Form von Seminaren die Möglichkeit zur Behandlung aktueller Problemlagen und Rechtsfragen. Zwischen den Modulen 2 und 3 wird den Studierenden Gelegenheit zur Ableistung eines Praktikums gegeben.
(3) Die Festlegung der Lehrveranstaltungen innerhalb der vier Module erfolgt in Lehrveranstaltungsplänen, die von dem Studien- und Prüfungsausschuss beschlossen werden. Im Modul 4 sind zwei Seminare zu belegen (Pflichtseminare) und die Masterarbeit anzufertigen.
(4) Der Weiterbildende Studiengang soll sich über zwei Semester mit einer Dauer von jeweils 16 Wochen und einem zeitlichen Umfang von mindestens 6 Semesterwochenstunden in den ersten drei Modulen sowie mindestens 4 Semesterwochenstunden im vierten Modul erstrecken. Die Lehrveranstaltungen werden im Jahresrhythmus angeboten. Abweichend kann der Studiengang auch mit einer Studiendauer von vier Semestern absolviert werden.
§ 6 Studiendauer
Die Regelstudienzeit beträgt zwei Semester.
§ 7 Prüfungsleistungen
(1) Jedes Modul des Weiterbildenden Studiengangs muss erfolgreich abgeschlossen werden. Für den erfolgreichen Abschluss der Module 1 bis 3 werden jeweils 10 Credit Points vergeben, für den erfolgreichen Abschluss des Moduls 4 weitere 30 Credit Points, wovon 10 Credit Points auf die beiden Pflichtseminare und 20 Credit Points auf die Masterarbeit entfallen. Dabei sind die Module 1 und 2 erfolgreich abgeschlossen, wenn in jedem Modul Veranstaltungen mit einer Stundenzahl von mindestens 6 Semesterwochenstunden belegt und insgesamt drei Prüfungen erfolgreich absolviert wurden. Das Modul 3 ist erfolgreich abgeschlossen, wenn Veranstaltungen mit einer Stundenzahl von mindestens 6 Semesterwochenstunden belegt und Prüfungen in Veranstaltungen erfolgreich absolviert wurden, die einem Umfang von mindestens 3 Semesterwochenstunden entsprechen. Das Modul 4 ist erfolgreich abgeschlossen, wenn Veranstaltungen mit einer Stundenzahl von mindestens 4 Semesterwochenstunden belegt, zwei Prüfungen in Seminaren erfolgreich absolviert wurden und die Masterarbeit erfolgreich angefertigt wurde. Die Credit Points für Modul 4 können auch separat erworben werden, indem entweder die zugehörigen Seminararbeiten oder die Masterarbeit erfolgreich absolviert wird. Bei einem von der Regelstudienzeit abweichenden Studienverlauf gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
(2) In Vorlesungen oder Kolloquien werden von den Dozentinnen und Dozenten benotete mündliche Prüfungen oder benotete schriftliche Arbeiten (Klausuren/Testate) angeboten. In Seminaren werden Seminarreferate ausgegeben, die schriftlich ausgearbeitet und mündlich vorgetragen werden müssen. Art, Umfang und Dauer der in den einzelnen Veranstaltungen zu erbringenden Prüfungsleistungen sowie der Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung werden durch den Prüfungsausschuss in Absprache mit den jeweiligen Dozentinnen und Dozenten festgelegt und den Studierenden spätestens vier Wochen vor der Prüfung mitgeteilt. Der Studien- und Prüfungsausschuss regelt das weitere Verfahren für die Meldung und die Teilnahme an den Prüfungen.
(3) Die Teilnahme an einer Prüfung wird durch die Dozentin oder den Dozenten unter Benennung der erzielten Note bescheinigt (Leistungsnachweis). Die Leistungen werden wie folgt benotet:
- hervorragend 12 – 18 Punkte
- sehr gut 9 – 11 Punkte
- gut 7 – 8 Punkte
- befriedigend 5 – 6 Punkte
- ausreichend 4 Punkte
- mangelhaft (nicht bestanden) 1 – 3 Punkte
- ungenügend (nicht bestanden) 0 Punkte
(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.
§ 8 Studienabschluss und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Der Studiengang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde und weitere Leistungsnachweise im Umfang von 60 Credit Points (§ 7 Abs. 1) erbracht sind.
(2) Über das Bestehen und die Abschlussnote des Weiterbildenden Studiengangs entscheidet abschließend der Studien- und Prüfungsausschuss.
(3) Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Weiterbildenden Studiengangs erworben wurden, können vom Studien- und Prüfungsausschuss auf Antrag für den Weiterbildenden Studiengang anerkannt werden, wenn sie mit den Anforderungen des Weiterbildungsstudiengangs inhaltlich vergleichbar und in einem anderen universitären Master- oder Postgraduiertenstudiengang oder Weiterbildungsstudium erworben worden sind, ohne dort bereits zum Erwerb eines Studienabschlusses benötigt worden zu sein.
§ 9 Masterarbeit
(1) Mit der Masterarbeit soll die Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten nachgewiesen werden. Das Thema der Arbeit wird auf Vorschlag der Bearbeiterin bzw. des Bearbeiters von dem Betreuer bzw. der Betreuerin festgelegt und ist gegenständlich auf den Bereich des Weiterbildenden Studiengangs beschränkt. Die Arbeit darf weder identisch noch teilidentisch sein mit einer Seminararbeit oder geplanten oder abgeschlossenen Dissertation der Bearbeiterin bzw. des Bearbeiters.
(2) Die Masterarbeit kann in Absprache mit dem Betreuer oder der Betreuerin in einer Fremdsprache abgefasst werden. In diesem Fall muss eine ausführliche Zusammenfassung in Deutsch beigefügt werden.
(3) Das Thema der Masterarbeit wird auf Antrag der Bearbeiterin bzw. des Bearbeiters jederzeit nach Aufnahme des Weiterbildenden Studiengangs ausgegeben, spätestens zu Beginn des dritten Moduls; ab dem Zeitpunkt der Ausgabe besteht eine Bearbeitungszeit von vier Monaten. Im Falle der Fristüberschreitung wird die Masterarbeit nicht zur Korrektur angenommen; die Masterarbeit gilt als nicht bestanden. Im Falle der Erkrankung, die auf Verlangen durch ein amtsärztliches Attest belegt werden muss, bei Erziehungsurlaub, wegen eines längeren Auslandsaufenthaltes oder in ähnlich gelagerten Fällen kann der Studien- und Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten um bis zu einen Monat verlängern.
(4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat schriftlich zu erklären,
- dass sie bzw. er die eingereichte Masterarbeit selbstständig angefertigt und andere als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen nicht benutzt hat;
- dass die eingereichte Masterarbeit nicht anderweitig als Prüfungsleistung verwendet worden ist;
- dass die eingereichte Masterarbeit noch nicht als Veröffentlichung erschienen ist.
(5) Die Masterarbeit wird von zwei Gutachterinnen bzw. Gutachtern bewertet, von denen einer oder eine der Betreuer oder die Betreuerin ist. Die Gutachterinnen bzw. Gutachter werden vom Studien- und Prüfungsausschuss bestimmt; mindestens eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss habilitiertes Mitglied der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf sein. Die Endnote ergibt sich aus dem Mittel der Einzelbenotung der Gutachterinnen bzw. Gutachter. Bewertet eine Gutachterin bzw. ein Gutachter die Arbeit mit „nicht bestanden“ oder weichen die Beurteilungen mehr als eine Notenstufe voneinander ab, wird vom Studien- und Prüfungsausschuss eine dritte Gutachterin oder ein dritter Gutachter bestimmt. In diesem Fall wird die Endnote der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet.
(6) Bei der Bewertung der Masterarbeit mit der Endnote „nicht bestanden“ ist das Verfahren erfolglos beendet. Die abgelehnte Arbeit verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten des Studien- und Prüfungsausschusses. Die Masterarbeit kann einmal wiederholt werden.
§ 10 Bewertung der Leistungen
Die Masterarbeit sowie die übrigen Leistungsnachweise werden entsprechend § 7 Abs. 3 bewertet.
§ 11 Gesamtnote
(1) Die Gesamtnote des Weiterbildenden Studiengangs setzt sich als gewichtete Durchschnittsnote zusammen zu 40 vH aus Modul 4 und zu weiteren je 20 vH aus den Modulen 1 bis 3. Die Noten der Module 1 und 2 werden aus dem arithmetischen Mittel der erbrachten Prüfungsleistungen (§ 7 Abs. 1 und 2) gebildet. Wurden in einem Modul mehr Prüfungen erfolgreich absolviert, als erforderlich sind, so wird die Note aus den besten Prüfungen gebildet. Die Noten des Moduls 3 werden aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsleistungen gebildet, wobei sich die einzelne Prüfungsleistung aus dem Produkt der jeweiligen Prüfungsnote und der Semesterwochenstundenzahl der geprüften Veranstaltung errechnet. Wurden im Modul 3 mehr Prüfungen erfolgreich absolviert, als erforderlich sind, so wird die Note aus den besten Prüfungsleistungen im Umfang von drei Semesterwochenstunden gebildet. Die Noten des Moduls 4 werden aus den Einzelnoten der Seminare (je Seminar 25 vH der Modulnote bzw. 10 vH der Gesamtnote) und der Masterarbeit (50 vH der Modulnote bzw. 20 vH der Gesamtnote) gebildet.
(2) Die Gesamtnote lautet:
- hervorragend bei einer Punktzahl von 12,00 – 18,00
- sehr gut bei einer Punktzahl von 9,00 – 11,99
- gut bei einer Punktzahl von 7,00 – 8,99
- befriedigend bei einer Punktzahl von 5,00 – 6,99
- ausreichend bei einer Punktzahl von 4,00 – 4,99
- nicht bestanden bei einer Punktzahl bis 3,99
(3) Der Studien- und Prüfungsausschuss teilt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Gesamtnote nach Abschluss des Prüfungsverfahrens mit.
§ 12 Prüfungsverfahren
(1) Für die Folgen einer Täuschung oder eines Ordnungsverstoßes gelten die Regelungen der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Macht die Kandidatin bzw. der Kandidat glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgegebenen Form abzulegen, so wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.
(3) Innerhalb eines Monats nach Abschluss jedes Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die schriftlichen Prüfungsunterlagen, die entsprechenden Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
§ 13 Masterurkunde, Diploma Supplement und Transcript of Records
(1) Aufgrund des erfolgreich absolvierten Studiengangs verleiht die Juristische Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf den akademischen Grad „Master of Laws (LL.M.)“. Die Masterurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet. Zusätzlich zur Masterurkunde erhalten die Absolventinnen und Absolventen ein Zeugnis, ein Diploma Supplement in englischer Sprache, das auf der Vorlage der Hochschulrektorenkonferenz beruht, und ein Transcript of Records.
(2) Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und weist die Teilleistungen aus, aus denen sich die Gesamtnote zusammensetzt. Im Transcript of Records werden die Modulbezeichnungen, Prüfungen, und Credit Points ausgewiesen.
(3) Mit Aushändigung der Urkunde ist die Kandidatin bzw. der Kandidat berechtigt, den Mastergrad zu führen.
§ 14 Teilnahmezertifikat
(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nur an einzelnen Veranstaltungen des Weiterbildenden Studiengangs Gewerblicher Rechtsschutz erfolgreich teilgenommen haben, erhalten auf Antrag ein Teilnahmezertifikat.
(2) Ein bereits erteiltes Teilnahmezertifikat kann vom Studien- und Prüfungsausschuss eingezogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Zulassung zum Weiterbildenden Studiengang zu Unrecht erworben oder sich bei der Erbringung der Leistungsnachweise unerlaubter Mittel bedient hat.
§ 15 Inkrafttreten der Prüfungsordnung
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Juristischen Fakultät vom 11.3.2008.
Düsseldorf, den 24. Juni 2008
Alfons Labisch
Univ.-Prof. Dr. med. Dr. phil. MA (Soz.)
Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf