Werkstattgespräche
Werkstattgespräche auf Mickeln: Maßnahmen zur Beweissicherung im Markenrecht
nach der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie
Referent: Dr. Horst Butz,
Vorsitzender Richter am Landgericht, 4. Kammer für Handelssachen, Düsseldorf
Wiss. HK Christian Steigüber
Am 01.09.2008 ist das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Kraft getreten. Es erfolgte damit die Umsetzung der sog. EU-Enforcement-Richtlinie (2004/48/EG) zur Harmonisierung des Schutzniveaus in der Gemeinschaft. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, einen allgemeinen Teil des geistigen Eigentums zu schaffen, nicht ergriffen, sondern für die einzelnen Schutzrechte gesonderte Regelungen über die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe in jedem Gesetz der jeweiligen Schutzrechte gesondert getroffen. Der Fokus des Vortrags lag auf spezifischen Maßnahmen zur Beweissicherung im Markenrecht gelegt werden.
Referent VRiLG Dr. Horst Butz, dessen Kammer für Handelssachen in Düsseldorf unter anderem auch eine landesweite Sonderzuständigkeit für Gemeinschaftsmarken zufällt, wies zunächst auf die ewig widerstreitenden Interessen eines Markenrechtsinhabers und des potentiellen Markenverletzers hin. Während auf der Seite des Klägers ein nicht zu bestreitendes Maß an Informationen und gesicherten Beweismitteln notwendig ist, um der Beweislast im Verletzungsverfahren genüge tun zu können, steht dem die Gefahr der Ausforschung des potentiellen Verletzers gegenüber, welcher regelmäßig auch Konkurrent des Rechteinhabers sein wird. Die Maßnahmen zur Beweissicherung sollen daher einerseits den zivilrechtlichen Kläger vor dem Hintergrund des Beibringungsgrundsatzes privilegieren, um eine effektive Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen. Gleichzeitig muss aber anderseits der Schutz vertraulicher Informationen des potentiellen Verletzers gewährleistet werden, so dass die Maßnahmen der Beweissicherung immer unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung und der Verhältnismäßigkeit stehen.
Anschließend stellte der Referent die markenrechtlichen Neuerungen detailliert vor, indem alte und neue Rechtslage gegenübergestellt wurden. Gegenstand der Ausführungen war der Auskunftsanspruch aus § 19 MarkenG, der Vorlage- und Besichtigungsanspruch aus § 19a MarkenG und die neue Regelung zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 19b MarkenG.
Im Rahmen des Auskunftsanspruches wurde die nun explizit geregelte Möglichkeit der Einbeziehung Dritter in das Verletzungsverfahren als Auskunftsschuldner (§ 19 Abs. 2 MarkenG) prominent behandelt. Die in diesen Fällen früher bestehende Regelungslücke oder zumindest kontroversen Rechtslage konnte mit der Umsetzung der Richtlinie beseitigt werden. Eine Störerhaftung sei nun entbehrlich.
Bezüglich des Vorlage- und Besichtigungsanspruchs stand die richtlinienkonforme Umsetzung der Regelung im Vordergrund. Während die bisherige Rechtspraxis in der Tradition der „Faxkarten“- und „Restschadstoff“-Entscheidung des BGH weithin eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Rechtsverletzung voraussetzte, stellte die Richtlinie geringere Anforderungen.
Alle drei Regelungen weisen zahlreiche Merkmale auf, die auf die eingangs erwähnte Gratwanderung zwischen den Interessen des Rechteinhabers und potentiellen Verletzers zurückgehen. Der Auskunftsanspruchs greift das Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 383 bis 385 der ZPO auf (§ 19 Abs. 2 a.E. MarkenG), § 19 Abs. 4 MarkenG stellt alle Ansprüche unter den generellen Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Weitere Schutzmechanismen sehen § 19 Abs. 8 (Verwertung in Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitsfragen) und 9 (Verwendung von Verkehrsdaten) MarkenG vor. § 19a Abs. 2 MarkenG enthält für den Vorlage- und Besichtigungsanspruchs ebenfalls einen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, Abs. 4 verweist auf § 811 BGB und § 19 Abs. 8 MarkenG. Abs. 5 der Vorschrift regelt dagegen einen Schadensersatzanspruch eines zu Unrecht in Anspruch Genommenen. Der § 19c MarkenG (Sicherung von Schadensersatzansprüchen) schützt die Position des potentiellen Verletzers in gleicher Weise wie § 19b MarkenG.
Nach der Vorstellung der neuen Regelungen besprach Herr Dr. Butz mit den Zuhörern die Gestaltung und den Inhalt einer anwaltlichen Antragsfassung auf Auskunft und Besichtigung. Der jeweils gewonnene Eindruck bezüglich der abstrakten Gewichtung der Interessen der beteiligten Parteien durch den Gesetzgeber in den neuen Regelungen sollte praktisch erprobt werden. Gemeinsam wurden die geltend gemachten Ansprüche und ihre Berechtigung bewertet.
Werkstattgespräche: Der Schutz des Industriellen Designs
im Spannungsfeld von deutschem
und gemeinschaftsrechtlichem
Geschmacksmuster-, Urheber-,
Marken- und Lauterkeitsrecht
Referent: Horst Becker, DEA, Rechtsanwalt, Becker & Collegen, München
Wiss. HK Christian Steigüber
Der Referent begann seinen Vortrag mit einem „Parforceritt“ durch die dogmatischen Grundlagen der Schutzrechtsgesetze und des Lauterkeitsrechts, welche für den gesetzlichen Schutz von industriellem Design maßgebend sind. Hierbei waren neben den Schutzvoraussetzungen des Geschmacksmuster-, Urheber-, und Markenrechts, sowie den tatbestandlichen Voraussetzungen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, die Herausarbeitung von Konkurrenz- und Spannungsverhältnissen zwischen allen Schutzinstrumenten und wettbewerbsrechtlichen Normen Gegenstand der Ausführungen. Besonderes Augenmerk wurde auf Wunsch des Auditoriums zum Beispiel im Rahmen der Voraussetzungen auf das Offenbarungserfordernis gelegt, welches bei einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster an die Stelle der Eintragung tritt. Es soll hierbei mehr auf die Art als den Umfang der Offenbarung ankommen, die theoretische allgemeine Zugänglichkeit sei ausschlaggebend. Auf der Ebene der Spannungsverhältnisse stand dagegen vor allem der restriktive urheberrechtliche Schutz von angewandter Kunst im Mittelpunkt.
Nachdem die dogmatischen Grundlagen gelegt waren, präsentierte Herr Becker aus der eigenen anwaltlichen Praxis Fallkonstellationen, die sich just in den zuvor aufgezeigten Spannungsverhältnissen bewegten. Neben dem Umgang der Jurisprudenz mit diesen Sachverhalten rückte auch die notwendige Arbeit mit dem Mandanten vor und während der Verfahren in den Fokus des Vortrags. Während die Gerichte offensichtlich selbst die „kleine Münze“ bei zweckfreier angewandter Kunst häufig in Frage stellen, besteht nach den Eindrücken des Referenten bei Mandanten des öfteren das Bedürfnis nach Aufklärung über Möglichkeiten des markenrechtlichen Schutzes dreidimensionaler Gestaltungen.
Ganz im Stile eines Werkstattgesprächs wurden zuletzt auch rechtspolitische Bedürfnisse und Möglichkeiten zwecks Harmonisierung des Schutzsystems für industrielles Design diskutiert. Im Mittelpunkt standen dabei vor allem Anpassungen im Verhältnis zwischen Geschmacksmusterrecht und Urheberrecht. Es wurde aber auch über die Auswirkungen der Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf einen unmittelbaren Schutz von Leistungsergebnissen gesprochen und zwar insoweit, dass zumindest dogmatisch doch eine deutliche Einschränkung dieser Schutzmöglichkeit gegeben ist. Dass die Marktverhaltensregelung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb einen mittelbaren Schutz zulässt, sei unbestritten. Zugleich sei aber auch ein erhöhter Argumentationsaufwand zur Begründung der Unlauterkeit der Nachahmung erforderlich.
Werkstattgespräche: Die Kennzeichnungskraft als maßgebliches Kriterium der Schutzumfangsbestimmung: die europäische Sicht
Referent: Dr. Jörg Weberndörfer, stellv. Direktor, General Services Department, HABM Alicante
Die Schutzumfangsbestimmung für Marken(bestandteile) sollte sich nach deren Kennzeichnungskraft bestimmen. Dies haben die europäischen Gerichte (EuG, EuGH) bislang insbesondere im Hinblick auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft bejaht. Der erste Teil des Vortrags beschäftigt sich zunächst mit den verschiedenen Fragen zur Bewertung der Kennzeichnungskraft von Gemeinschaftsmarken und deren Auswirkung auf die zu treffende Schutzumfangsbestimmung. Im zweiten Teil folgt dann eine kritische Analyse der in dieser Hinsicht relevanten, kürzlich ergangenen Entscheidungen der europäischen Gerichte.
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50. Werkstattgespräch
Thema: Die Zentralisierung der Patentgerichtsbarkeit in Europa - Perspektiven für den Standort Düsseldorf
Wiss. Mit. Mathias Schneider
Die ersten Werkstattgespräche im Wintersemester 2008/09 waren zugleich eine Jubiläumsveranstaltung. Prof. Dr. Busche konnte Frau Anne José Paulsen, Präsidentin des OLG Düsseldorf, als Referentin zum 50. Werkstattgespräch gewinnen. Frau Paulsen trug vor zur Zentralisierung der Patentgerichtsbarkeit in Europa - Perspektiven für den Standort Düsseldorf. In der Einführung verwies Prof. Busche auf das allererste Werkstattgespräch vom 12.09.2001, zu dem damals Herr Prof. Dr. Tilmann mit dem gleichen Thema vortrug. Dass nun zum Jubiläum daran angeknüpft werden konnte, zeige wie aktuell das Thema immer noch ist.
Frau Paulsen konnte ihr Auditorium auf heimischem Grund begrüßen. Unüblicherweise fanden die Werkstattgespräche nicht auf Mickeln, sondern im Plenarsaal des OLG Düsseldorf statt, einem Ort – so wie die Gastgeberin betonte – für ganz besondere Feierlichkeiten und Gäste. Sie begann ebenfalls mit einem kleinen Rückblick auf die Reihe der Werkstattgespräche und würdigte sie nicht nur als Fortbildungsveranstaltung, sondern auch als bewährtes Forum des Patentrechts.
Zunächst widmete sich die Referentin der neueren Geschichte der europäischen Patentgerichtsbarkeit, die nach einem hoffnungsvollen Anfang in den 70er Jahren ins Stocken geraten sei und durch einen Kommissionsvorschlag im Jahre 2000 und später eine Mitteilung aus 2007 wiederbelebt wurde. Bevor sie auf die neuen Vorschläge einging, lenkte sie den Blick erst einmal auf die Düsseldorfer Patentrechtsprechung, die in Zeiten zunehmender Kritik an den Gerichten bzw. ihrer Verfahrensdauern eine erstaunlich gute Resonanz erführe. Der Vergleich mit anderen europäischen Staaten, die in der Spitze auf ca. 50 Patentstreitigkeiten pro Jahr kommen, zeige, dass am Standort Düsseldorf mit 535 Verfahren im Erhebungszeitraum 2007 eine beträchtliche Menge von patentrechtlichen Streitigkeiten aufläuft. Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt dabei nur 12 Monate. Die Entscheidungen können häufig ohne die kostenintensive Hinzuziehung von Sachverständigen gewonnen werden und weisen eine Abänderungsquote von lediglich 7 % auf. Dies sei unter anderem auf die sachkundige Aufarbeitung des Sachstoffes durch die örtliche Anwaltschaft und auf den regen Austausch der Gerichte untereinander zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund solle der europäische Spruchkörper im Idealfall alle positiven Merkmale des Düsseldorfer Modells aufgreifen.
Nach einem kurzen Überblick über die Wurzeln der Patentgerichtsbarkeit in Europa ging Frau Paulsen auf einige Vorschläge ein, die derzeit diskutiert werden und bewertete sie aus der Sicht Düsseldorfs als Patentstreitort. Nach dem momentanen Vorschlag zur Etablierung einer europäischen Patentgerichtsbarkeit soll es bei Verletzungsklagen von den Parteien wählbare Lokalkammern in den Nationalstaaten geben. Entsprechend der Zahl der Patentstreitigkeiten sollen in jedem Mitgliedstaat bis zu drei Lokalkammern eingerichtet werden. Dabei komme etwa Düsseldorf als möglicher Standort in Betracht. Wichtig sei, das Ermessen der Kammern zu gewährleisten, Verletzungsverfahren auszusetzen und für die Bestandsfrage entsprechend dem Trennungsprinzip nach deutscher Praxis an eine Zentralkammer zu verweisen. Darin lägen ungemeine Vorteile für einen effektiven Rechtsschutz; die Kammern könnten damit wie eine schnelle Eingreiftruppe agieren. Von besonderer Bedeutung für eine hochwertige europäische Patentgerichtsbarkeit sei darüber hinaus die Zusammensetzung der Kammern. Bei einer für einen europäischen Spruchkörper notwendigen multinationalen Besetzung, die derzeit durch zwei lokale Richter zuzüglich eines Poolrichters erfolgen soll, sei es wünschenswert, dass der Poolrichter aus dem gleichsprachigen Raum komme. Wichtig sei schließlich, die Kriterien für die Erstellung von Ranglisten zur Besetzung der Spruchkörper zu beobachten, da diese für die Qualität der Spruchkörper ausschlaggebend seien. Frau Paulsen schloss ihren Vortrag mit der Bemerkung ab, dass man in der Patentfrage wieder ein paar Schritte nach vorne gegangen sei, viele Fragen aber noch offen blieben. Sie betonte, dass die Mitarbeit an der Gestaltung einer europäischen Patentgerichtsbarkeit wichtig sei, um „mit vereinten Kräften“ die Qualität aus Düsseldorf in ein neues System einzubringen.
Prof. Busche bat danach noch zu einem Umtrunk, der diesmal direkt vor dem Plenarsaal im OLG stattfand. Außerdem wurde zu den 51. Werkstattgesprächen am 03.12.2008 eingeladen, die dann so gesehen die 50. Gespräche auf Mickeln sein werden.
Werkstattgespräche: Die Haftung bei Lizenzverträgen und das neue Schuldrecht
Referenten: RA Priv.-Doz. Dr. Maximilian Haedicke LL.M.,
Rospatt Osten Pross, Düsseldorf
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Werkstattgespräche: Reform der Gemeinschaftsmarken-Verordnung und aktuelle Entscheidungspraxis des HABM
Referenten: RiBPatG Achim Bender, Mitglied der 3. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM), Alicante
von Sascha Vander, Wiss. Mit.
Der blaue Salon auf Schloss Mickeln war wieder einmal gut besucht, als Herr Achim Bender, seines Zeichens Richter am Bundespatentgericht und Mitglied der Beschwerdekammern des Harominisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante, über die Reform der Gemeinschaftsmarken-Verordnung (GMV) und die aktuelle Entscheidungspraxis des Harmonisierungsamts referierte. Die Zuhörerschaft durfte sich auf einen spannenden und sehr anschaulichen Vortrag freuen, der insbesondere auf Grund der persönlichen Tätigkeit des Referenten beim HABM interessante Einblicke hinter die Kulissen des Amts hervorbrachte.
I. Bedeutung, Struktur und Arbeit des Harmonisierungsamts

Zunächst verdeutlichte Herr Bender die bereits nach gut 6 Jahren Tätigkeit des Amtes bestehende, hohe Relevanz des HABM für die Rechtspraxis. Bis Ende des Jahres 2003 sind schon über 350.000 Gemeinschaftsmarken angemeldet worden, von denen gut 200.000 eingetragen wurden. Neben die Gemeinschaftsmarke ist seit Anfang des Jahres 2003 das Gemeinschaftsgeschmackmuster getreten, von denen bereits 37.000 eingetragen worden sind. Erwähnenswert ist der Umstand, dass von den knapp 67.000 Widersprüchen gegen Markenanmeldungen über die Hälfte ohne eine gerichtliche Entscheidung erledigt werden konnten. Bislang wurden 270 Klagen gegen die Beschwerdekammern des HABM vor den EuG gebracht, von denen bislang erst ein gutes Drittel erledigt wurde. Gegen 29 Entscheidungen wurden Rechtsmittel zum EuGH eingelegt. In Bezug auf sechs Fälle liegen nunmehr auf europäischer Ebene höchstrichterliche Entscheidungen vor.
Das Harmonisierungsamt ist regelmäßig Umstrukturierungsmaßnahmen unterworfen, die den Referenten eine Parallele zu den Werkstattgesprächen ziehen ließ. Auch am Harmonisierungsamt herrsche regelmäßig eine „Werkstattatmosphäre“. Aktuell wurde eine größere Strukturierungsmaßnahme durchgeführt, die zur Bildung einer großen Markenabteilung ohne Zergliederung in einzelne Fachbereiche geführt habe. Neben der Markenabteilung bestehen eine Finanz-, eine Technik-, eine Geschmacksmuster sowie eine Rechtsabteilung. Daneben bestehen die Beschwerdekammern.

Herr Bender legte einen Fokus auf die Sprache(n) des Amtes. Offizielle Amtssprachen des Amtes sind Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch. Eine ganze Reihe von Mitgliedstaaten muss somit auf die Muttersprache verzichten. Ein gewisser Richtungswechsel ist jedoch seit der Kik-Entscheidung des EuGH, Urteil vom 9.9.2003, C-361/01 P, zu verzeichnen. In dieser Entscheidung hat der EuGH das Prinzip des eingeschränktes Sprachregimes des HABM zwar grundsätzlich als sachgerecht angesehen, in einseitigen Verfahren sei allerdings sicherzustellen, dass alle Entscheidungen und Verfahrenshandlungen in der Sprache ergehen, in der die Anmeldung eingereicht worden sei. Herr Bender prognostizierte insbesondere in Antbetracht der Erweiterung der Gemeinschaft einen erheblichen Mehraufwand für Übersetzungstätigkeiten innerhalb des Amtes.
II. Änderungen der Gemeinschaftsmarken-Verordnung
In einem zweiten Hauptteil seines Vortrages kam Herr Bender auf die aktuellen (bevorstehenden) Änderungen der Gemeinschaftsmarken-Verordnung zu sprechen. Die Änderungen beruhen hauptsächlich auf einem Vorschlag der Kommission vom 27.12.2002 (http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/com2002_0767de01.pdf), der nach mehreren Stellungnahmen und der politischen Einigung des Rates am 9.02.2004 formell durch diesen angenommen wurde. Die Verfahrensstationen sowie der aktuelle Stand sind abrufbar unter: http://europa.eu.int/prelex/detail_dossier_real.cfm?CL=de&DosId=179432
1. Wesentliche Änderungen der GMV durch den Änderungsvorschlag:
Erweiterung des Kreises der Anmeldeberechtigten (Art. 5 GMV)
Die bisherigen Beschränkungen der Anmeldeberechtigten werden aufgehoben. Jeder soll eine Gemeinschaftsmarke anmelden können.
Aufhebung der amtlichen Recherche (Art. 39 GMV)
Die bisherige vorgeschriebene amtliche Recherche, die bislang eine Einholung von Recherchen der hierzu bereiten Mitgliedstaaten umfasst, wird aufgehoben. Eine Recherche ist nur noch für Gemeinschaftsmarken vorgesehen. Auf Antrag und gegen Gebühr werden auch Recherchen der Mitgliedstaaten herangezogen.
Teilung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung/Teilung einer Gemeinschaftsmarkeneintragung (Art. 44a und Art. 48a GMV)
Die Teilung einer Anmeldung bzw. Eintragung einer Marke war bislang nicht vorgesehen. Es besteht lediglich die Möglichkeit einer Teilübertragung gemäß Art. 17 Abs. 1 GMV. Dieses Defizit soll durch die neuen Vorschriften behoben werden.
Verfahrensverlängerung
Art. 78a GMV sieht die gebührenpflichtige Möglichkeit einer Verfahrensverlängerung bei Fristversäumnissen vor.
Einen guten Überblick über die Änderungen der GMV nach dem Kommissionsvorschlag bietet Berlit, GRUR 2003, 746.
2. Weitere Änderungen der GMV:
Erstreckung der Gemeinschaftsmarke auf die Beitrittsstaaten (Art. 142a GMV)
Grundsätzlich wird der Geltungsbereich bereits eingetragener Gemeinschaftsmarken auf die Beitrittsgebiete erstreckt. Dies gilt ausnahmsweise nicht, soweit prioritätsältere Marken bzw. Rechte in den Beitrittsgebieten bestehen. Die Regelung des Art. 142a GMV tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Anschluss der Gemeinschaftsmarke an das Madrider Markensystem
Voraussichtlich zum 1.10.2004 erfolgt der Anschluss der Gemeinschaftsmarke an das Madrider Markensystem. Auf diese Weise wird die internationale Registrierung vereinfacht.
III. Rechtsprechung
Der dritte und umfangreichste Teil des Vortrages eröffnete einen umfassenden Überblick über die aktuelle Entscheidungspraxis des EuGH, des EuG sowie der Beschwerdekammern des HABM. Herr Bender stellte die maßgeblichen Entscheidungen der letzten Zeit zu den Bereichen Wortmarken, Farbmarken und Farbzusammenstellungen, Hörmarken, Geschmacksmarken, Bewegungsmarken, relativen Schutzversagungsgründen sowie den Verfahrensprinzipien dar und ergänzte wichtige Leitentscheidungen durch eine Vielzahl von konkreten Fallbeispielen, die vielfach die Abgrenzungsschwierigkeiten der Gerichte bzw. der Beschwerdekammern verdeutlichten. Auf Grund der Vielzahl der angesprochenen Entscheidungen sei auf die Darstellung in der PowerPoint-Präsentation des Referenten verwiesen, die das Zentrum an dieser Stelle zur Verfügung stellen darf:
Vortragsmaterialien
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Werkstattgespräche: Patentverletzungsverfahren in Europa: Effizienzsteigerung durch ein Gemeinschaftspatentgericht?
Patentverletzungsverfahren in Europa: Effizienzsteigerung durch ein Gemeinschaftspatentgericht? - Der Kommissionsvorschlag vom 23.12.2003 aus Sicht der Praxis
Referent: Rechtsanwalt Dr. Martin Köhler, D.E.S.S.,
Taylor Wessing, Düsseldorf
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Werkstattgespräche: Gestaltung von Eigenmarken und Erfahrungen bei der Etablierung der Grenzbeschlagnahme - Ein Praxisbericht
Referent: Rechtsanwalt Steffen Würfel
Legal Counsel Wal-Mart Germany GmbH & Co.KG, Wuppertal
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Werkstattgespräche: Patente als strategische Waffen in der chemischen Industrie
Referent: Dr. Bernd Fabry, CRT – Intellectual Property, Cognis Deutschland GmbH & Co. KG, Düsseldorf
von Sascha Vander, Wiss. Mit.
Trotz des im Anschluss an den Vortrag von Herrn Dr. Fabry stattfinden EM-Vorrundenspiels zwischen Deutschland und Tschechien kam am 23. Juni 2004 im blauen Saal zu Schloss Mickeln ein interessierter Teilnehmerkreis zusammen. Dieser wurde mit einem sehr instruktiven und spannenden Vortrag zur Patentstrategie in der chemischen Industrie von Herrn Dr. Bernd Fabry, seines Zeichens verantwortlich für den IP-Bereich bei der Cognis Deutschland GmbH & Co. KG, belohnt.
Herrn Dr. Fabry gelang es, mit anschaulichen Beispielen und Untermauerung seiner Thesen durch empirische Erhebungen einen Einblick in ein Gebiet zu eröffnen, das sich nicht auf eine konkrete Fachrichtung reduzieren lässt, sondern vielmehr den Grenzbereich von Marketing, Research & Development und IP berührt. Der gelungene Vortrag wurde durch das Auditorium mit auffällig starkem Beifall honoriert.
1. Bedeutung des Patentschutzes
Der erste Teil des Vortrags legte die Bedeutung des Patentschutzes für die chemische Industrie offen, in der weniger Marken als vielmehr Patente eine entscheidende Rolle für den Erfolg eines Unternehmens spielen. Die zunehmende Bedeutung der Patente führte Herr Dr. Fabry neben ihrer Schutz- und Abwehrfunktion auf die zunehmende Handelbarkeit von Patenten und die Ausweitung von Lizenzierungen zurück. Zudem veranschaulichte der Vortragende die Werbewirksamkeit von Patenten sowie die erheblichen finanziellen Möglichkeiten bzw. Gefahren bei Patentverletzungen. Herr Dr. Fabry verdeutlichte, dass die Patentierung von Innovationen kein Selbstzweck sein dürfe, sondern stets die Kosten-Nutzen-Relation im Auge behalten werden müsse. Die Ermittlung dieser Relation stelle die Unternehmen regelmäßig vor erhebliche Schwierigkeiten, da insbesondere die Patentbewertung von sehr vielen Unwägbarkeiten abhängig sei.
2. Patentstrategie
Der zweite Teil des Vortrags bildete den Schwerpunkt der Ausführungen und legte einen Fokus auf die Patentstrategie. Hier unterschied Herr Dr. Fabry defensive und aggressive Strategien:
a) Defensive Strategien
Als defensive Strategien wurden sowohl das Einspruchsverfahren als auch die Lizenzierung genannt. Beide Strategien seien jedoch mit erheblichen Nachteilen verbunden. Das Einspruchsverfahren leide unter der langen Dauer, den nicht unerheblichen Kosten und den ungewissen Erfolgsaussichten. Die Lizenzierung sei grundsätzlich ein gangbarer Weg, hänge jedoch stets von der Kooperation Dritter ab.
b) Aggressive Strategien
In der Kategorie Aggressive Strategien wurde ein Schwerpunkt auf die Bereiche Basispatente, Patent Networks sowie Cross Licensing gelegt. Unter Basispatenten sind solche Patente zu verstehen, die durch kurze Anspruchsformulierung einen weiten Bereich abdecken und insoweit einen hohen Schutz garantieren. In diesem Zusammenhang betonte Herr Dr. Fabry, dass Patentanmeldungen so früh wie möglich anzustrengen seien, da gerade im Bereich der chemischen Industrie ein intensiver Innovationswettbewerb herrsche und es häufig um Wochen oder sogar nur wenige Tage gehe. Als Patent Networking ist die Gruppierung von Patenten um ein bestimmtes Produkt bzw. Verfahren zu verstehen. Im Wege der Absicherung eines Produkts bzw. Verfahrens durch Bündelpatente werde der Schutz deutlich erhöht, da es aus Sicht der Konkurrenz kaum möglich sei, sämtliche Schutzrechte zu beseitigen, so dass im Ergebnis ein hohes Schutzniveau für das betroffene Produkt bzw. Verfahren erreicht werde. Das Cross Licensing schließlich eröffnet in gewissem Umfang die Kooperation von Unternehmen mit unterschiedlichen Patent-Portfolios. Insoweit können wechselseitig benötigte Patente lizenziert werden, um die Produktpalette zu erhöhen bzw. den Markt abzuschotten. Als Grenze sei jedoch stets das Kartellrecht zu beachten. Als weitere Möglichkeit aggressiver Strategien wurde schließlich auf die Möglichkeit der Kombination unterschiedlicher Schutzrechte hingewiesen.
Im Ergebnis betonte Herr Dr. Fabry, dass in vielen Fällen möglicher Patentverletzungen eine streitige Entscheidung durch außergerichtliche Einigungen vermieden werde. Die Beteiligten seien regelmäßig an einer kurzfristigen Erledigung der Angelegenheit interessiert und nähmen überschaubare Zahlungen in Kauf, anstatt das Risiko und die Unwägbarkeiten eines langwierigen Prozesses mit der Gefahr immenser Schadensersatzforderungen einzugehen.
3. Finanzen
Der dritte und letzte Teil des Vortrags beschäftigte sich mit finanziellen Aspekten des Patentschutzes. In diesem Rahmen wurde erneut die Kosten-Nutzen-Relation von Patenten in den Vordergrund gestellt. Als Richtschnur gab Herr Dr. Fabry die Empfehlung an die Hand, dass die Erforderlichkeit eines Patentschutzes mit zunehmender potentieller Schadenshöhe und Schadenswahrscheinlichkeit zunehme. Neben dieser generellen Erwägung sei von entscheidender Bedeutung, in welchen Ländern ein Schutz zu beantragen sei. Hier gab Herr Dr. Fabry die Empfehlung, darauf zu achten, dass das Verhältnis zwischen dem Marktvolumen in einem bestimmten Territorium stets mit den Kosten für einen Patentschutz gewahrt sein müsse. Daneben wurde betont, dass stets sämtliche Möglichkeiten des Schutzes in Betracht zu ziehen seien (nationale Patente, internationale Patente), um die optimale Kosten-Nutzen-Relation erzielen zu können.
Der Vortragende warnte ausdrücklich vor „einsamen Entscheidungen“ und betonte, dass eine seriöse Entscheidung über einen Patentschutz nur in einem Team von Experten aus den Bereichen Marketing, Research & Development sowie IP getroffen werden dürfe.
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Werkstattgespräche: Neuere Rechtsprechung zum Internetrecht
Referent: RA Dr. Wolfgang Kellenter, LLM, Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Düsseldorf
von Sascha Vander, Wiss. Mit.
Herr Dr. Kellenter berichtete über maßgebliche und aktuelle Entscheidungen im Bereich des Internetrechts. Eine Zusammenstellung wichtiger und aktueller Entscheidungen in diesem Bereich ist am Ende des Berichts abrufbar.
Zum Einstieg des Vortrags stellte Herr Dr. Kellenter klar, dass es ein „Internetrecht“ im eigentlichen Sinne kaum gebe. Bis auf wenige Ausnahmevorschriften (etwa § 11 TDG) seien Spezialvorschriften für das Internet kaum vorhanden. Insoweit gehe es beim „Internetrecht“ weniger um die Anwendung spezieller Rechtsmaterie als vielmehr um die Anwendung allgemeinen Rechts auf Internetsachverhalte.
Als wesentlichen Hintergrund für die vielfältigen Probleme, die sich bei der rechtlichen Beurteilung von Internetsachverhalten ergeben, stellte Herr Dr. Kellenter insbesondere den Umstand heraus, dass die Inhalte weltweit abrufbar seien. Diese umfassende und weitreichende Verfügbarkeit der jeweiligen Datenbestände böte zwar auf der einen Seite Vorteile (größter Marktplatz der Welt), auf der anderen Seite entstünden jedoch gerade durch die unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit und weltweite Verfügbarkeit von Internet-Seiten und deren Inhalten rechtliche Probleme.
Herr Dr. Kellenter legte einen Schwerpunkt auf die Bereiche Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Online-Auktionen, Urheberrecht und beschäftigte sich abschließend noch kurz mit der Internationalität des Internets und den hieraus erwachsenden Fragestellungen.
I. Markenrecht
Einen wesentlichen Teil des Vortrags nahm die Darstellung wichtiger markenrechtlicher Entscheidungen ein, die sich in die Bereiche Domainrecht sowie sonstige Markenverletzungen im Internet unterteilte.
1. Domainrecht
Im Bereich des Domainrechts nahm das Recht der Gleichnamigen einen Schwerpunkt ein. Hier verwies Herr Dr. Kellenter auf die schon älteren, aber wichtigen Entscheidungen „Shell.de“ sowie „krupp.de“, in denen der Prioritätsgrundsatz hinsichtlich des Rechts an einer Domain für den Ausnahmefall ausgeschlossen wurde, dass die Interessen eines berühmten Namens überwiegen. Vorgestellt wurden unter anderem auch die Entscheidung „maxem.de“, die sich mit der Schutzfähigkeit von Pseudonymen beschäftigt, sowie die Entscheidung „versicherungsrecht.de“, in der trotz mangelnder Schutzfähigkeit wegen beschreibender Natur eine Schutzfähigkeit wegen Verkehrsgeltung hergeleitet wurde.
Besonderer Aufmerksamkeit wurde auch der Frage nach einem Übertragungsanspruch bei Markenverletzungen durch Domains gewidmet. Herr Dr. Kellenter betonte, dass nach geltendem Recht kein Übertragungsanspruch bestehe und ein Antrag auf Zuteilung der Domain bei der DENIC zu stellen sei. Zur Wahrung der Interessen Betroffener sei jedoch „rangwahrend“ ein sog. Dispute-Eintrag bei der DENIC möglich.
Abschließend wurde noch kurz auf die Möglichkeiten der Haftung der DENIC für Markenverletzungen eingegangen, die jedoch nur ganz ausnahmsweise in engen Grenzen in Betracht komme.
2. Sonstige Markenrechtsverletzungen
Nach Beleuchtung des Domainrechts erfolgte eine Beschäftigung mit sonstigen Fällen von Markenverletzungen im Internet.
Von besonderem Interesse war hier die Reichweite der Haftungsprivilegierung des § 11 TDG. Während die Rechsprechung die Haftungsprivilegierung bislang recht großzügig angewendet hat, weitete der BGH in einer Entscheidung vom 11.03.2004 (I ZR 304/01) die Haftung deutlich aus, indem das Gericht die Störerhaftung eines Internetauktionshauses grundsätzlich bejahte und die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG lediglich auf Schadensersatzansprüche begrenzte. Eingeschränkt wurde die Störerhaftung jedoch insoweit, dass eine zumutbare Kontrollmöglichkeit bestehen müsse. Wie streng dieses Kriterium gehandhabt wird, ist nach Ansicht von Herrn Dr. Kellenter aktuell nicht absehbar, so dass die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten bleibe.
Gegenstand des Vortrages bildeten auch Fragen von Markenverletzungen durch Fan- bzw. Kritiker-Websites. In der Regel seien in diesen Fällen keine markenrechtlichen Verletzungen zu beklagen, da es regelmäßig am Handeln im geschäftlichen Verkehr, dem kennzeichenmäßigen Gebrauch sowie der Namensleugnung bzw. –anmaßung fehle.
Der markenrechtliche Teil des Vortrages endete mit aktuellen Fragen der markenrechtlichen Beurteilung von Meta-Tags (nicht sichtbare Schlüsselwörter einer Website, die an Suchmaschinen übermittelt werden und zur vorrangigen Anzeige einer bestimmten Seite bei Eingabe der Metatags in die Suchmaschine führen) und dem Key-Advertising (bei dem Suchdienst gebuchte Werbung, die erscheint, wenn ein Dritter bestimmte Suchbegriffe eingibt). Im Ergebnis lassen sich einschlägige Fälle weniger mit marken-, als mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen lösen.
II. Wettbewerbsrecht
Einen wichtigen Teil des Vortrags nahmen die Ausführungen zum Wettbewerbsrecht ein. In diesem Rahmen untersuchte Herr Dr. Kellenter unter Heranziehung einschlägiger Urteile ein breites Spektrum möglicher Problemfälle von Cybersquatting, Gattungsbegriffen als Domains, Exit-Pop-up-Fenstern, Mousetrapping, (deep) Linking, Framing bis hin zu Webwashern und Spam.
Herr Dr. Kellenter stellte einschlägige Entscheidungen vor und verdeutlichte insbesondere am Beispiel der Gattungsbegriffe an Domains die im Internetrecht zum Teil herrschende Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung.
III. Urheberrecht
Der Vortrag unternahm auch einen kleinen Ausflug in den Bereich des Urheberrechts. In diesem Zusammenhang wurden unter Anderem urheberrechtliche Probleme von Hyperlinks, elektronischen Pressespielgeln, sog. Abstracts (Zusammenfassungen von Werken) und Internetinformationsdiensten vorgestellt.
IV. Online-Auktionen
Im vierten Teil seines Vortrages legte Herr Dr. Kellenter Augenmerk auf den Bereich der Online-Auktionen. Neben grundsätzlichen Fragen, wie etwa der Gewerbepflicht, wurde ein Schwerpunkt auf Spezialfragen, rings um dieses Geschäftsmodell gelegt. So wurden die Problematik von Sniper-Software, das Prinzip der umgekehrten Versteigerungen sowie das Powershopping untersucht. Hinsichtlich des Powershoppings prognostizierte Herr Dr. Kellenter die Aufhebung einer Entscheidung des OLG Köln, welches dieses Geschäftsmodell als wettbewerbswidrig angesehen hatte. Nach Ansicht des Vortragenden bestehe keine Veranlassung, die Bildung von Käufergemeinschaften in den Bereich der Wettbewerbswidrigkeit zu ziehen.
V. Internationales
Abschließend beschäftigte sich Herr Dr. Kellenter mit der Internationalität des Internets. Im Zentrum dieser Ausführungen standen Fragen nach der Anwendbarkeit materiellen Rechts sowie der Anwendbarkeit des Gerichtsstandes. Insgesamt stand Herr Dr. Kellenter solchen Stimmen in Literatur und Rechtsprechung eher kritisch gegenüber, die eine zu weite Anwendung des deutschen Rechts (auch) auf ausländische Sachverhalte befürworten, und sprach sich für die Notwendigkeit der Berücksichtigung des sog. Inlandsbezugs aus.
VI. Resumee
Insgesamt bot der Vortrag einen guten Überblick über die maßgebliche Rechtsprechung zum Internetrecht, wobei aufgrund der Fülle von Entscheidungen in diesem Bereich selbstredend nur ein kleiner Ausschnitt interessanter Entscheidungen beleuchtet werden konnte
Materialien:
Rechtsprechungsübersicht Internetrecht