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4. Praxisforum Informationsrecht

Termin: 
19.11.2008 - 19:30

4. Praxisforum Informationsrecht

„Verdachtsberichterstattung und Verbreiterhaftung – der aktuelle Äußerungsprozess des Fraktionsvorsitzenden Gysi gegen das ZDF“ war das Thema des vierten Praxisforums Informationsrecht im Jahr 2008 auf Schloss Mickeln. Rechtsanwalt Bernhard Etzkorn, LL.M. (Informationsrecht), Referent in der Juristischen Direktion des Hessischen Rundfunks in Frankfurt, führte die Zuhörer in den Verlauf der bisherigen gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Fraktionsvorsitzenden der Linken im Bundestag, Gregor Gysi und dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) ein. Anhand des konkreten Falles diskutierten die Teilnehmer im Anschluss grundsätzliche rechtliche Fragen und Tendenzen der Rechtsprechung in Zusammenhang mit der sogenannten Verdachtsberichterstattung.

Die juristische Auseinandersetzung geht zurück auf einen Beitrag des „heute-journal“ vom Mai 2008. In diesem äußerte die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, Marianne Birthler, gegenüber dem ZDF, Gysi habe „wissentlich und willentlich“ einen seiner ehemaligen Mandanten und Dissidenten des SED-Regimes – Robert Havemann – ausgeforscht und anschließend der Stasi berichtet.

Im folgenden Verfügungsverfahren vor dem LG Hamburg (324 O 421/08) und anschließend dem Hanseatischen OLG (7 W 73/08) bewerteten die angerufenen Kammern den Sachverhalt nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gegensätzlich. Die Gerichte mussten sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Verdachtsberichterstattung die Persönlichkeitsrechte Gysis verletzte und ob das ZDF für das Verbreiten von Äußerungen Dritter verantwortlich war.

Die Kriterien für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Verdachtsberichterstattung zulässig ist, hat der BGH in seinem Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99 grundsätzlich festgelegt. Demnach muss ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen, der fragliche Sachverhalt sorgfältig recherchiert sein und genügend wahre Anknüpfungstatsachen für den Verdacht bestehen. Eine ausgewogene Darstellung schließlich soll eine Vorverurteilung des Betroffenen verhindern

Für die Verbreiterhaftung – also die Haftung für fremde Inhalte – gilt, dass grundsätzlich Äußerungen Dritter als eigene zugerechnet werden, wenn keine Distanzierung von der fremden Äußerung erkennbar ist.

Das LG Hamburg stellte in erster Instanz noch fest, dass das ZDF nach Herausgabe der „Havemann“-Akten diese ausgewertet und bei Birthler sowie einem Drittem recherchiert habe, um anschließend dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und damit den vom BGH aufgestellten Kriterien an eine sorgfältige Recherche genügt zu haben. Angesichts mehrerer, von einander unabhängiger tatsächlicher Anhaltspunke in Form der Stasi-Akten und eines unabhängigen Zeugen lagen auch genügend Anknüpfungstatsachen dafür vor, dass der Verdacht zutreffe. Die Darstellung des Berichts sei schließlich auch ausgewogen genug gewesen.

In der Rechtsmittelinstanz beurteilte das OLG den Sachverhalt anders. Den Zeugen hielten die Richter für unglaubwürdig, das entlastende Material – mangels eigener Äußerungen Gysis der Text der offiziellen Pressemitteilung des Fraktionsvorsitzenden – als unvollständig ausgewertet. Aufgrund zweier erst zu diesem Verfahrensstand eingeführten Glaubhaftmachungen Gysis läge eine non-liquet-Situation vor, die sich zu Ungunsten des ZDF auswirkten. Gysi selbst hatte an Eides statt versichert, der fragliche Aktenauszug sei als Aktennotiz aus seinem Büro gegen seinen Willen entfernt worden. Ein Zeuge bestätigte zudem, dass „offizielle“ IM im Büro Gysis ein- und ausgegangen wären. Das OLG sah die Recherchearbeit des ZDF als sehr oberflächlich an. Der Bericht sei insgesamt unausgewogen. Durch bestimmte Formulierungen bereits in der Anmoderation sei der Eindruck der Vorverurteilung erweckt worden, so dass insgesamt eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vorläge. Da das ZDF sich nicht ausdrücklich von der Aussage Birthlers distanzierte, hafte es darüber hinaus nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung.

Anhand dieser Rahmenbedingungen untersuchten die Teilnehmer die aufgekommenen Tatsachen- und Rechtsfragen. Kontrovers wurden die vorhandenen Informationen zur Glaubhaftmachung beider Parteien gewürdigt, um anschließend die rechtliche Bewertung zu überprüfen. Im Zentrum stand dabei die Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und der Pressefreiheit andererseits. Bei der Verdachtsberichterstattung drängt es sich auf, das mittlerweile acht Jahre alte Grundsatzurteil des BGH kritisch zu überprüfen. So formulierte Prof. Dr. Johannes Dietlein, Direktor des Zentrums für Informationsrecht, den Vorschlag, die recht statischen Parameter für die Abwägung dynamisch zu interpretieren. Je gewichtiger die Verdachtstatsachen, gerade auch im Falle vorangegangener offizieller Auswertungen, und je höher das öffentliche Interesse an schneller Information, umso niedriger müssten die Anforderungen an eine Eigenrecherche und letztlich auch an die Ausgewogenheit der Informationsweitergabe sein. Hierbei müssten Verdachtslagen in Bezug auf Mandatsträger in den Parlamenten u.U. anders bewertet werden als Verdachtslagen bei Personen, die keine entsprechend herausgehobenen Positionen im öffentlichen Leben innehaben. RA Etzkorn sah die Notwendigkeit zur konkretisierenden Fortschreibung der BGH-Rechtsprechung auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für künftige Berichterstattungen. Die besondere Stellung der Meinungsfreiheit für die freiheitlich demokratische Grundordnung verbiete es, dass nur noch eine gerichtsfest beweisbare Pressearbeit zulässig sei. Andernfalls könne der Prozess öffentlicher Meinungsbildung blockiert sein.

Das letzte Wort in dieser Angelegenheit dürfte noch nicht gesprochen sein: mittlerweile ist das Verfahren in der Hauptsache beim LG Hamburg angelangt.

Veranstaltungsort: 
Schloss Mickeln, Düsseldorf Himmelgeist