Eignungsfeststellungsordnung
Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang „Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 24. Juni 2008
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW, S. 474) hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf folgende Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 Bewerbung
§ 3 Auswahlverfahren
§ 4 Zulassungsentscheidung
§ 5 Nachträgliche Zulassung
§ 6 Wiederholung der Bewerbung
§ 7 Täuschung
§ 8 Inkrafttreten der Eignungsfeststellungsordnung
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Weiterbildenden Studiengang Gewerblicher Rechtsschutz ist der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule mindestens mit der Endnote „befriedigend“ in der ersten juristischen Staatsprüfung bzw. ersten Prüfung sowie ein wenigstens mit dem Prädikat „vollbefriedigend“ bewerteter Seminarschein. Ein gleichwertiger ausländischer Hochschulabschluss erfüllt die Voraussetzungen ebenfalls. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss. Weiterhin wird eine fachlich einschlägige berufliche Praxis nach Abschluss des juristischen Staatsexamens im Umfang von mindestens einem Jahr vorausgesetzt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die keine erste juristische Staatsprüfung bzw. erste Prüfung abgelegt haben, können zugelassen werden, wenn sie mit herausragendem Erfolg eine berufsqualifizierende Abschlussprüfung eines rechtswissenschaftlichen Studiengangs mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit an einer deutschen oder ausländischen Hochschule oder die Patentanwaltsprüfung abgelegt haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Der Studien- und Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
(3) Wurde der berufsqualifizierende Abschluss nicht im deutschsprachigen Raum erworben, muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie oder er über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt, um den Weiterbildenden Studiengang erfolgreich abschließen zu können.
(4) Bewerberinnen und Bewerber mit erster juristischer Staatsprüfung bzw. erster Prüfung, bei denen die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, können gleichwohl zugelassen werden,
a) wenn ihr bzw. ihm der Doktorgrad der Rechte mit mindestens dem Prädikat „magna cum laude“ oder ein gleichwertiger akademischer Grad verliehen worden ist, oder
b) wenn sie die zweite juristische Staatsprüfung mindestens mit der Endnote „befriedigend“ absolviert haben, oder
c) wenn sie bzw. er aufgrund besonderer beruflicher Erfahrungen einen Interessenschwerpunkt auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes nachweisen kann.
(5) Zum Weiterbildenden Studiengang sollen nicht mehr als 25 Teilnehmer oder Teilnehmerinnen zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet der Studien- und Prüfungsauschuss nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in einem besonderen Auswahlverfahren.
§ 2 Bewerbung
(1) Im Zulassungsverfahren werden nur solche Bewerbungen berücksichtigt, die bis zum 15. Juli des jeweiligen Jahres bei der Juristischen Fakultät (Düsseldorf Law School), Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz, eingegangen sind.
(2) Bewerbungen sind schriftlich an den Studien- und Prüfungsausschuss zu richten. Die Bewerbung muss Kopien der Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen enthalten. Sie soll zudem Nachweise über die weiteren bei der Auswahlentscheidung relevanten Kriterien enthalten.
(3) Wenn auf der Homepage der Juristischen Fakultät (Düsseldorf Law School) die Möglichkeit einer Online-Bewerbung eröffnet ist, genügt statt der schriftlichen Bewerbung nach Absatz 2 auch diese. In diesem Fall sind die in Absatz 2 genannten Nachweise auf Verlangen nachzureichen.
§ 3 Auswahlverfahren
(1) Über die Auswahl der Bewerber und die Zulassung zum Studiengang entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
(2) Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage der schriftlichen Bewerbungen unter Berücksichtigung insbesondere der Ergebnisse in der ersten juristischen Staatsprüfung bzw. ersten Prüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung sowie unter Berücksichtigung der Studiendauer. Die erste Staatsprüfung bzw. erste Prüfung und die zweite Staatsprüfung werden als gleichwertig angesehen. Hat ein Bewerber beide Prüfungen abgelegt, wird die Prüfung mit dem besten Ergebnis berücksichtigt. Besondere berufliche Erfahrungen können insbesondere durch eine einschlägige Fachanwaltsausbildung oder berufliche Tätigkeit mit Schwerpunkt im Gewerblichen Rechtsschutz als Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Unternehmensjurist nachgewiesen werden.
§ 4 Zulassungsentscheidung
Die Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung wird den Bewerberinnen und Bewerbern vom Studien- und Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt. Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber müssen dem Studien- und Prüfungsausschuss innerhalb einer von diesem gesetzten Frist nach Erhalt der Entscheidung verbindlich mitteilen, ob sie den Studienplatz annehmen. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen. Abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber sind auf die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung gem. § 5 dieser Ordnung hinzuweisen.
§ 5 Nachträgliche Zulassung
Nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber den ihr oder ihm angebotenen Studienplatz nicht an, ist der frei werdende Platz durch eine nachträgliche Zulassungsentscheidung neu zu besetzen. Die Auswahl unter den verbliebenen Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt nach den Kriterien des § 3 Abs. 2 dieser Ordnung.
§ 6 Wiederholung der Bewerbung
Bei Nichtzulassung ist eine Wiederholung der Bewerbung mehrfach möglich. Zur erneuten Teilnahme ist eine Bewerbung gem. § 2 dieser Ordnung erforderlich.
§ 7 Täuschung
Die Zulassung zum Studiengang kann vom Studien- und Prüfungsausschuss widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der oder die Studierende die Zulassung zum Weiterbildungsstudiengang zu Unrecht erworben oder sich bei der Erbringung der Leistungsnachweise unerlaubter Mittel bedient hat.
§ 8 Inkrafttreten der Eignungsfeststellungsordnung
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Juristischen Fakultät vom 11.3.2008.
Düsseldorf, den 24. Juni 2008
Alfons Labisch
Univ.-Prof. Dr. med. Dr. phil MA (Soz.)
Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf