Forum Unternehmensrecht: Aktuelle Entwicklungen im Aktien- und GmbH-Recht
Termin:
11.06.2008 - 18:00 - 20:00(Wiss. Mit. RAin Dr. Jutta Lommatzsch)
Nach den Einführungs- und Begrüßungsworten durch Prof. Dr. Ulrich Noack, Direktor des Instituts für Unternehmensrecht, berichtete der alleinige Referent des Abends Prof. Dr. Ulrich Seibert, Ministerialrat im Bundesministerium der Justiz, Honorarprofessor an der Heinrich-Heine-Universität und Direktor des Instituts für Unternehmensrecht in gewohnt klaren Worten den zahlreichen interessierten Zuhören „aus 1. Hand“ über die anstehenden Gesellschaftsrechtsreformen: die kurz vor dem Endspurt stehende GmbH-Reform durch das MoMiG und die gerade eingeleitete Reform des Aktienrechts durch das ARUG – eine Fortsetzung der „Aktienrechtsreform in Permanenz“.
Quasi vor die Klammer zog Prof. Dr. Seibert ein paar Informationen bzw. Überlegungen zur teilweisen Neubesetzung der Cromme Kommission – Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, zum VW-Gesetz und zu Managervergütungen.
Den Schwerpunkt seiner Ausführungen bildete die Vorstellung des Referentenentwurfes eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG). Diesen Teil des Vortrages können Sie als Video ansehen.
Dieses Gesetzgebungsverfahren steht noch ganz am Anfang, der Referentenentwurf wurde erst Ende April vorgelegt. Der Name ist nicht ganz treffend, denn umgesetzt wird durch das ARUG auch die geänderte Kapitalrichtlinie. So soll es in Zukunft Erleichterungen bei der Sacheinlage durch Wegfall der externen Gründungsprüfung geben.
Eine ganz wesentliche Neuerung, die auf der Aktionärsrechterichtlinie beruht, ist sicherlich die Möglichkeit der Gesellschaft, in der Satzung die Online-Teilnahme an der HV zu gestatten. Der Gesetzgeber ist sich bewusst, dass es viele Fragen gibt, deren Beantwortung aber nicht gesetzlich vorgegeben werden soll, die auch nicht alle in der Satzung festgeschrieben, sondern letztlich vom Vorstand der jeweiligen Gesellschaft geregelt werden sollen: Inwiefern besteht ein Fragerecht des Online-Teilnehmers? In welcher Sprache wird gefragt und geantwortet? Besteht ein Widerspruchsrecht des Online-Teilnehmers als Voraussetzung einer Beschlussanfechtung? Herr Prof. Dr. Seibert sagte, man müsse nach und nach sehen, wie sich eine Online-Teilnahme durchsetze.
Gleiches gilt für das neu geplante – ebenfalls in der Satzung zu verankernde – Recht zur Briefwahl. Die Richtlinie zwingt zu dieser Satzungsoption. Auch hier gibt es selbstverständlich Fragen, etwa die, wann der Vorstand von der abgegebenen Stimme Kenntnis nehmen darf.
Reformiert werden soll auch das Depotstimmrecht, deren Regeln lange Zeit durch die Diskussion um die Bankenmacht geprägt waren. U.a. soll die Pflicht zu eigenen Vorschlägen der Kreditinstitute gelockert werden.
Den umstrittensten Punkt der geplanten Reform sieht Prof. Dr. Seibert in den Maßnahmen gegen räuberische Aktionäre. Angedacht ist momentan eine Änderung des Freigabeverfahrens: Die Interessenabwägung, die die Gerichte bei der Freigabeentscheidung treffen müssen, wird gesetzlich präzisiert. Zudem ist vorgesehen, dass Aktionäre mit geringem Aktienbesitz (unter 100 Euro Nennbetrag), die weniger gravierende Gesetzes- oder Satzungsverstöße geltend machen, gegen die überwiegende Mehrheit der anderen Aktionäre Hauptversammlungsbeschlüsse nicht mehr aufhalten können (Mini-Quorum). Sie können nur Schadensersatz beanspruchen. Prof. Dr. Seibert räumte ein, dass es sicherlich auch andere Lösungsmöglichkeiten gebe, wie die Einführung eines Quorums für die Anfechtung oder auch die vollständige Überarbeitung der Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe. Letztgenannte Idee sei aber wohl kaum noch in dieser Legislaturperiode durchzuführen.
Besonderes Interesse bestand selbstverständlich an den Informationen zum MoMiG. Wann tritt das Gesetz wie in Kraft? Diesen Teil des Vortrages können Sie als Video ansehen.
Prof. Seibert berichtete, dass der BT-Rechtsausschuss in seiner abschließenden Beratung am 18.06. vermutlich folgende Änderungen gegenüber dem MoMiG-RegE beschließen wird:
- Das Mindeststammkapital bleibt bei 25 000 €. Durch Schaffung der UG wird für Kleingründungen eine hinreichende Alternative geboten.
- Für die Unternehmergesellschaft ist ein “notariell beurkundetes Gründungsprotokoll” (anstelle einer notariell zu beglaubigenden Mustersatzung) notwendig. Hierfür wird ein Musterprotokoll dem Gesetz angefügt. Die Gebühren hierfür sollen "sehr niedrig" sein.
- Es soll eine “Anrechnungslösung” statt der bisher geplanten Erfüllungslösung bei verdeckter Sacheinlage geben. Der (nicht erfüllte) Einlageanspruch wird automatisch um den Wert des überlassenen Gegenstandes herabgesetzt, jedoch wird die "verdeckte" Sacheinlage nicht wie eine "echte" Sacheinlage als Erfüllung des Einlageanspruchs dienen können - der Geschäftsführer und der Gesellschafter handeln also pflichtwidrig.
- Es kommt eine Regelung zur eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung nach österreichischem Vorbild. Diese wird die Gesellschafter verpflichtet, die betreffenden Gegenstände der Gesellschaft für ein Jahr nach Insolvenzeröffnung zu überlassen.
- Schließlich sind Korrekturen am Überschuldungsstatus (§ 19 InsO) geplant.
Die 2. und 3. Lesung im Bundestag ist für den 27.06. geplant. Im September sei der 2. Durchgang im Bundesrat. Danach erfolgen dann die Ausfertigung und Verkündung - ein Inkrafttreten wird daher im Spätherbst oder Winter zu erwarten sein.
Die Teilnehmer nutzten intensiv die Möglichkeit zu Fragen und Anmerkungen sowohl zum ARUG als auch zum MoMiG. Interessant war etwa die Frage, wie eine einmal in der Satzung verankerte Online-Teilnahme rückgängig zu machen sei oder auch die Überlegungen zu Differenzierungen zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Gesellschaften. Mit letzterem Thema wird sich auch der am 22.09. stattfindende Juristentag in Erfurt befassen. Kontrovers geführt wurde insbesondere die Diskussion um das Freigabeverfahren. Wird der Rechtsschutz der Kleinaktionäre durch dieses Institut letztlich aufgegeben?
Die Zuhörer werden sicherlich mit viel Interesse verfolgen, mit welchen Details nun das MoMiG endgültig in Kraft treten und welche Vorschläge des Referentenentwurfs des ARUG sich im noch langen weiteren Gesetzgebungsverfahren durchsetzen werden. Als nächstes großes Thema des Gesellschaftsrechts avisierten die beiden Direktoren des Instituts für Unternehmensrecht, Prof. Dr. Noack und Prof. Dr. Seibert die Schaffung der Europäischen Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea - SPE).
Veranstaltungsort:
HS 5D, Geb. 25.11